Notwehrparagraph und Erläuterungen
§ 32 StGB
(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen, rechtswidrigenAngriffvonsichodereinemanderenabzuwenden.
Erläuterungen zu Absatz 1: Eine an sich rechtswidrige Handlung (wie eine Taekwondo-Technik außerhalb des Trainings gegen einen andere Person einzusetzen) wird, wenn diese Handlung in Notwehr geschieht zur nicht rechtswidrigen Handlung und ist somit nicht strafbar.
Erläuterungen zu Absatz 2: “Notwehr ist die Verteidigung ...“ In Notwehr handelt jemand, wenn es sich um eine Verteidigungsaktion handelt; was auch durch die Formulierung „um...abzuwenden“ deutlich wird. Es kann sich hierbei auch um einen Gegenangriff handeln, wenn die Schädigungsabsicht klar erkennbar ist und der Angriff unmittelbar bevorsteht. Die Notwehrhandlung muss sich immer gegen den Angreifer selbst richten.
“die erforderlich ist ...“ Die Notwehrhandlung ist so lange vom Gesetz geschützt, wie sie den zur Abwehr des Angriffs erforderlichen Rahmen nicht überschreitet. Erforderlich in diesem Sinne ist die Verteidigung, die im konkreten Fall nötig ist, den Angriff abzuwehren und gleichzeitig den geringsten Schaden anrichtet.
“einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff...“ Ein rechtswidriger Angriff ist eine Aktion, die die Schädigung von Rechtsgütern wie Leben, Gesundheit, Eigentum aber auch Ehre und Religion zum Ziel hat du nicht durch andere Rechtfertigungsgründe (z.B. Festnahme durch einen Polizeibeamten) abgedeckt ist. Gegenwärtig ist ein Angriff, der unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch andauert. Der Angriff dauert solange an, bis dem zu schützenden Rechtsgut keine Gefahr mehr droht oder der Schaden in vollem Umfang eingetreten ist.
„von sich oder einem anderen...“ Eine Notwehrsituation kann vorliegen unabhängig davon ob ich mich, ein Familienmitglied oder eine völlig fremde Person verteidige.
„... um ... abzuwenden.“ Die Notwehr ist beendet, wenn vom Angreifer keine Gefahr mehr droht. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel: Die Notwehrhandlung darf nicht in einem krassen Gegensatz zum Angriff stehen. Sie muss sowohl der Person des Angreifers, als auch dessen Angriff angepasst sein. Sind z.B. Waffen im Spiel, so ist von einer hohen Gefährdung des Angegriffenen auszugehen. Ggf. ist daher auch eine härtere Abwehrreaktion gerechtfertigt, als bei unbewaffneten Angriffen